Satzung VER Selb e.V. – Stand: 29.03.2018

VER Selb e.V.
Verein für Eis- und Rollsport e.V.
Eishockey, Eisstockschiessen, Eis- und Rollkunstlauf

Geschäftsstelle:
VER Selb e.V.
Hanns-Braun-Str. 27 a
95100 Selb
Tel.: 09287 87607
Fax: 09287 87614

§ 1 Vereinsname

Der Verein führt den Namen “Verein für Eis- und Rollsport e.V.”.
Er hat seinen Sitz in Selb und ist in das Vereinsregister in Wunsiedel eingetragen.

§ 2 Verband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 Zweck

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (AO1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Eis-, Sport- und Spielübungen,
  • Instandhaltung der Sportanlagen und des Sportheimes sowie der Eis- und Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Auch eine Familienmitgliedschaft (bestehend aus Ehegatten oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften und deren minderjährigen Kindern) ist zulässig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Aktive Eishockeyspieler des Vereins können Ihren Austritt nur bis zum 31.12. eines Jahres mit Wirkung zum 31.12. des übernächsten Jahres erklären. Ein früheres Ende der Mitgliedschaft ist beim Vereinsausschuß zu beantragen. Dieser entscheidet mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß ist endgültig.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich in grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach einem Jahr möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,– und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a)     der Vorstand
b)     der Vereinsausschuß
c)     die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. Vorstand
2. Vorstand
3. Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand allein und durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstände können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand legt eine Jahresfinanzplanung dem Beirat vor.

Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses. Dies soll nur im Innenverhältnis gelten. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 Vereinsausschuss

1. Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern
b) dem Sportausschuss (Eishockeynachwuchs, Eis- und Rollkunstlauf, Eisstockschießen)

Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4e sowie nach § 6 dieser Satzung zu.

Der Vereinsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in einer Vorstandssitzung oder in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des Vereinsausschusses bestimmen. Soweit die Mitgliederversammlung Mitglieder für den Vereinsausschuss bestimmt, ist diesen ein bestimmter Aufgabenbereich zuzuordnen. Die bestimmten Mitglieder arbeiten eng mit dem Vorstandsmitglied zusammen, welches für diesen Aufgabenbereich zuständig ist.
Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder in den Vereinsausschuss bestellen, um zusätzliche Aufgabenbereiche zu besetzen. Nur diese Mitglieder können auch vom Vorstand abberufen werden, die anderen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beziehungsweise durch die entsendenden Abteilungen.

Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden mindestens einmal jährlich vom
Vorstand schriftlich mit Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

2. Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 7 Personen, welche nicht dem Vereinsvorstand angehören. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt und können auch vom Vorstand wieder abberufen werden.

Mit Ablauf der Amtsperiode des gewählten Vorstandes scheiden auch die bestimmten Beiratsmitglieder aus dem Beirat aus. Die neugewählte Vorstandschaft hat einen neuen Beirat zu bestellen.

Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Vorstandschaft in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen zu beraten und die Belange, Wünsche und Anregungen aus der regionalen Wirtschaft und den Sponsoren des Vereins an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in einer Beiratssitzung oder Vorstandssitzung Sorge zu tragen.

Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, welche der Genehmigung durch den Vereinsvorstand bedarf.

Die Mitglieder des Vereinsvorstands sind über anstehende Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den Beiratssitzungen informatorisch teilzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitglieder erhalten den Hinweis, daß aus Ihrem Kreise Anträge bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung gestellt werden können.

Unbeschadet dieser Antragsfrist kann ein Antrag zur Abstimmung zugelassen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit befürworten.

Der Jahresabschluß ist im Rahmen der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzulegen. Er ist durch einen Steuerberater zu erstellen und zu testieren.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle von Familienmitgliedschaften sind alle volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 Sportarten / Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem einen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist der 01.05. bis 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung in einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Selb mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.